Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Abmahnung des BSK
Das Oberlandesgericht Schleswig hat jetzt die ablehnende Entscheidung des Landgericht Kiel bezüglich einer einstweiligen Verfügung für die Mitnahme von E-Scootern in den Fahrzeugen der Kieler Verkehrsgesellschaft GmbH, KVG, aufgehoben und an das Landgericht Kiel zurück verwiesen.
In seinem Schreiben verweist das OLG auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, und begründet die Ablehnung damit, dass „die Nichtbeförderung von Personen mit E-Scootern im regulären Linienverkehr eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung im Sinne des Paragraphen 19“ darstellt.
„Diese Entscheidung bestätigt das diskriminierende Verhalten der KVG“ betont Heike Witsch, ÖPNV-Expertin beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. „Der Mitnahmestopp von E-Scootern und mittlerweile auch von Elektrorollstuhlfahrern ist für betroffene Menschen eine Mobilitätseinbuße und stellt für diese Menschen damit eine empfindliche Einschränkung ihres Alltags dar“, fügt Witsch hinzu.
Zwischenzeitlich wurden in Kiel alternative Beförderungslösungen in Form von Sonderfahrdiensten angeboten. „Das ist für uns keine Lösung, da bei solchen Angeboten längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen und spontane Fahrten nicht möglich sind“, so Witsch.
Durch die Zurückweisung der Entscheidung durch das OLG muss das Kieler Landgericht nun zeitnah über eine einstweilige Verfügung entscheiden, da sich nach Vorgabe des OLG eine „Eilbedürftigkeit aufgrund der einschneidenden Folgen“ durch den Mitnahmestopp für betroffene Menschen ergibt. Heike Witsch: „Wir sind besorgt, dass eine Entscheidung im Hauptverfahren sich über Monate oder Jahre hinzieht und Fahrgäste mit Behinderungen sich für einen unangemessen langen Zeitraum auf eine eingeschränkte Mobilität und eine konkrete Diskriminierung einstellen müssen“.