Ein Versicherter mit chronischen Schmerzen hatte eine behördliche Genehmigung Cannabisblüten zu kaufen. Da sie zur Bekämpfung von Schmerzen dienen sollten beantragte er bei seiner Krankenkasse (in diesem Fall die Barmer-GEK) die Kostenübernahme. Ein MDK-Gutachten führte zur Ablehnung der Kostenübernahme. Es handele sich nicht um ein Arzneimittel oder eine Rezepturvorbereitung. Darüber hinaus verwies die Krankenkasse auf aus ihrer Sicht geeignete Alternativ-Medikamente.
Die Entscheidung erfolgte jedoch erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung und verstieß damit gegen § 13 Abs. 3 a SGB V, der eine fünfwöchige Frist bis zur Entscheidung vorsieht.
Die daraufhin vom Kranken angerufenen Richter des angerufenen Sozialgerichts in Dortmund entschieden, dass die so genannte Genehmigungsfiktion eingetreten sei, weil die Krankenkasse die gesetzliche Frist nicht eingehalten hatte und den Versicherten auch nicht rechtzeitig über die Verzögerung informierte. Im Ergebnis muss die Krankenkasse nun die Versorgung mit monatlich 56 g Cannabisblüten bezahlen.
(Az: S 8 KR 435/14)