Im ARD-Morgenmagazin vom 14. September hat Gregor Bornes, Unabhängige Patientenberatung, die wichtigsten Fragen beantwortet:
Recht auf freie Arztwahl
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Patient die freie Entscheidung, zu welchem niedergelassenen Arzt er gehen und wie lange er sich von ihm behandeln lassen möchte. Die freie Arztwahl ist im § 76 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben. Gesetzlich Versicherte können jedoch nur zu Ärzten gehen, die eine Kassenärztliche Zulassung haben. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten genauestens über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und die von ihm angestrebte Behandlung aufzuklären. Der Patient kann auch weitere ärztliche Meinungen einholen und hat das Recht auf eine Zweitmeinung.
Wechsel des Arztes
Sie können ihren Arzt jederzeit wechseln. Aber Achtung: Bei einem Arztwechsel innerhalb eines Quartals fällt ohne Überweisung eine zusätzliche Praxisgebühr an. Wenn Sie ihren Arzt während einer laufenden Behandlung wechseln wollen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse sprechen, um die Kostenübernahme abzuklären.
Einschränkungen der freien Arztwahl
Verschiedene Wahltarife – wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen inzwischen angeboten werden – z.B. „Hausarztmodell“ oder „integrierte Versorgung“, sind mit einer Einschränkung des Rechts auf freie Arztwahl verbunden. Lesen sie daher das Kleingedruckte ihres Versicherungsvertrages sorgfältig. Das Recht auf eine Zweitmeinung bleibt aber weiterhin bestehen.
Recht auf freie Krankenhauswahl
Grundsätzlich gibt es auch eine freie Krankenhauswahl. Die Gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten allerdings nur für zugelassene Krankenhäuser. Üblicherweise überweist Sie Ihr Arzt in ein nahegelegenes Krankenhaus – außer in Notfällen oder bei speziellen Therapieverfahren. Bei Kassenpatientinnen kann die Krankenkasse die Übernahme von Mehrkosten (z. B. Fahrtkosten durch die Wahl eines weit entfernten Krankenhauses) ganz oder teilweise ablehnen. Im Krankenhaus selbst haben Sie als Kassenpatient/in kaum noch eine freie Arztwahl, da in der Regel der Krankenhausträger Ihr Vertragspartner wird. Das Krankenhaus hat die Entscheidungsfreiheit, welche ärztlichen Fachkräfte zu Ihrer medizinischen Versorgung eingesetzt werden. Etwas anderes gilt für den sogenannten Belegarzt im Krankenhaus. Ein Belegarzt ist ein nicht am Krankenhaus angestellter niedergelassener Arzt, der einige Betten in einem Krankenhaus mit seinen Patienten belegen kann. Wer Ihr Vertragspartner während eines Krankenhausaufenthaltes ist, geht aus dem Krankenhausvertrag hervor, der vor Ihrer Aufnahme schriftlich geschlossen wird.
Tipps zur richtigen Krankenhauswahl
Auf der Suche nach dem richtigen Krankenhaus findet man nützliche Informationen in den sogenannten Qualitätsberichten die jedes Haus veröffentlichen muss. Darin sind die Fallzahlen dokumentiert. Sie zeigen wie häufig die Klinik bestimmte Operationen überhaupt durchführt. Das ist eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Klinikwahl.
Weitere Informationen“Patientenrechte – Ärztepflichten“
Komplett überarbeitete Neuauflage 2009, 56-seitige Broschüre für Patienten von der:
BAGP Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, Waltherstr. 16a, 80337 München, Telefon: 089/76 75 51 31.
Die BAGP erreicht man im Internet unter http://www.gesundheits.de/bagp/