Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher steuerlich abgerechnet werden. Das berichtet die
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VI R 7/09).
Der Bundesfinanzhof in München stufte die Kosten für behindertengerechten Umbau in einem Urteil als außergewöhnliche Belastungen ein.
Der Fall: Nach einem Schlaganfall 1999 war der Betroffene schwerbehindert. Da er weiter in seiner vertrauten Umgebung leben wollte, ließen seine Ehefrau und er das Haus umbauen: Eine Rollstuhlrampe wurde geschaffen, das Bad behindertengerecht gestaltet. Die Kosten machte das Ehepaar in ihrer Steuererklärung 2000 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab und wollte nur den Behinderten- sowie den Pflege-Pauschbetrag zugestehen. Daraufhin wurde Klage eingereicht.
Mit Erfolg: Das Urteil bestätigt, dass die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, da sie sich zwangsläufig aus der Situation ergeben hätten. Auch wenn die Umbauten durch nicht-behinderte Bewohner mitgenutzt werden, seien die Kosten anzuerkennen.