Die DAK übernahm die Vorreiterrolle: Der Vorstand kündigte Zusatzbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte an. Schon ab Februar müssen die 4,5 Millionen Mitglieder monatlich acht Euro mehr zahlen. Sieben weitere Krankenkassen werden nachziehen und in den kommenden Monaten Zusatzbeiträge erheben.
Angesichts der anstehenden Erhöhungen denken viele Versicherte über einen Kassenwechsel nach.
Was sollten sie bei einer Kündigung beachten?
„Normalerweise“ kann ein Mitglied erst nach achtzehnmonatiger Versicherungsdauer kündigen. Bei der Erhebung von Zusatzbeträgen haben alle Mitglieder allerdings ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln.
In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.
Ausnahme: Für diejenigen, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben, gibt das Sonderkündigungsrecht nicht.
Die schriftliche Kündigung kann formlos sein, sollte aber per Einschreiben versandt werden. Innerhalb von 14 Tagen muss die Kasse eine Kündigungsbestätigung schicken. Mit diesem Schreiben kann man dann bei einem neuem Versicherer die Mitgliedschaft beantragen.
Wer einen Wechsel erwägt, sollte vor einer Kündigung die Leistungen der verschiedenen Kassen vergleichen, um einen Anbieter zu finden, der auf die eigene gesundheitliche Situation und Behandlungswünsche zugeschnitten ist.
Auch wenn rund 95 Prozent der Leistungen gesetzlich festgeschrieben sind, bestehen große Unterschiede in den Zusatzangeboten. So gibt es Kassen, die bestimmte Tarife für chronisch Kranke anbieten.
Wenn man sich für einen Versicherer entschieden hat, ist es ratsam, sich die gewünschten Zusatzangebote schriftlich bestätigen zu lassen und nachzufragen, wie lange die Angebote noch bestehen, da es sich bei bestimmten Leistungen um zeitlich begrenzte Modellvorhaben handeln kann.
Etliche (?, viele (?) Kassen werden irgendwann „nachziehen“- und zwar dann, wenn diese genügend KK-Wechsler „eingesammelt“ haben.