Zuzahlungen

Bei zahlreichen Leistungen der Krankenversicherung muss der Patient aus dem eigenen Portemonnaie zuzahlen.

Für diese finanziellen Aufwendungen hat der Gesetzgeber aber eine Obergrenze festgelegt (§ 62 SGB V). So darf die Selbstbeteiligung der Versicherten an Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder auch bei der Praxisgebühr pro Jahr zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. „Schwerwiegend chronisch Kranke“ müssen nicht mehr als ein Prozent pro Jahr berappen.

Ausgeschlossen von dieser Regelung ist die Selbstbeteiligung bei Zahnersatz.

Für die Berechnung werden alle Jahresbruttoeinkommen der im Haus lebenden Personen addiert, bei Familien verringert sich die Belastungsgrenze evtl. durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Ehepartner.

Wer im Laufe eines Kalenderjahres die Belastungsgrenzen erreicht hat, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiung beantragen oder sich am Jahresende den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten lassen.

Dafür muss man seine finanziellen Verhältnisse der Kasse in umfangreichen Fragebögen offenlegen und alle Ausgaben durch ordnungsgemäße Belege, Quittungen, nachweisen.

Alternativ ist es möglich, bei einem feststehenden Jahreseinkommen schon im voraus eine Befreiungsbescheinigung zu beantragen.

Das konsequente Sammeln aller Arzneiquittungen kann sich auch lohnen, wenn die Belastungsgrenze nicht erreicht wird. Wenn die Kosten keine zwei Prozent des Bruttolohnes ausmachen, sind sie vielleicht als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar.