Mütterrente: Kein vorsorglicher Antrag notwendig

Rentenversicherung prüft automatisch

Pressemitteilung Erscheinungsdatum: 12.02.2014

Um die so genannte Mütterrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung aus aktuellem Anlass mit. Obwohl es noch keine gesetzliche Regelung gibt, gehen immer mehr formlose Anträge auf Neuberechnung der Kindererziehungszeiten ein. Entsprechende Musterschreiben, die vielerorts ausliegen, per E-Mail verschickt oder im Bekanntenkreis weitergegeben werden, erwecken den Eindruck, dass ohne Antrag keine Ansprüche bestehen. Das ist falsch. Diese vorsorglich gestellten Anträge verzögern bei der Deutschen Rentenversicherung die Bearbeitungszeiten und verursachen unnötige Kosten.

Die Bundesregierung plant eine verbesserte Bewertung für Kindererziehungszeiten, die vor 1992 liegen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass sie diese Fälle von Amts wegen aufgreifen und die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von sich aus – also ohne Antrag – prüfen wird.

Für Bezieher einer Rente mit Beginn vor dem 1. Juli 2014, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, prüft die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung um einen pauschalen Zuschlag von einem Entgeltpunkt – ebenfalls ohne Antrag – automatisch. Ein Entgeltpunkt beträgt derzeit 28,14 Euro (alte Bundesländer) bzw. 25,74 Euro (neue BL).

Bei Versicherten, die erstmalig ab dem 1. Juli 2014 oder später in Rente gehen, soll die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zusätzliche 12 auf maximal 24 Monate verlängert werden. Wenn die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft treten, wird die Deutsche Rentenversicherung die Anerkennung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten im Zuge des nächsten Kontenklärungsverfahrens oder spätestens im Rentenverfahren prüfen. Ein vorsorglicher Antrag ist auch hier nicht notwendig.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmals geändert wird. Jedoch ist nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung nicht vorgesehen, die rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehung vollständig zu vereinheitlichen auf drei Entgeltpunkte unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Deshalb müssten Anträge auf eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die geplanten zwei Entgeltpunkte hinaus nach aktueller und der voraussichtlich ab Juli 2014 geltenden Rechtslage abgelehnt werden.

Bereits eingegangene Anträge stellt die Deutsche Rentenversicherung derzeit zurück. Sobald die genauen gesetzlichen Regelungen zur Mütterrente feststehen und umgesetzt werden können, tragen die Rentenversicherungsträger dafür Sorge, dass diese berücksichtigt werden.

Eine Information von Silvia Schüler

Beraterin für soziale Angelegenheiten der DMG