Auszeit von der Pflege – Urlaubsanspruch für Angehörige

Montag, 07. Juli 2014              Verbraucherzentrale NRW

Pressemitteilung

Düsseldorf – Endlich Ferien und Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, um neue Kraft zu tanken und Aufgaben, die zu Hause warten, besser zu meistern. „Diese Verschnaufpause befürwortet auch der Gesetzgeber: Laut Pflegeversicherungsgesetz stehen Angehörigen und ehrenamtlichen Kräften vier Wochen Urlaub im Jahr zu, um sich zu erholen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Ersatzpflege“ heißt diese Leistung der Pflegekasse. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wer die Unterstützung beantragen kann, und gibt freiwilligen Helfern, die vorübergehend tief durchatmen möchten, folgende Tipps:

  • Voraussetzungen: Egal, ob der Jahresurlaub, eine Familienfeier oder ein Arztbesuch anstehen: Pflegende Angehörige können sich bis zu 28 Tage im Jahr freinehmen. Kosten, die anfallen, weil der Hilfsbedürftige in Abwesenheit des Betreuers von einem Außenstehenden versorgt werden muss, übernehmen die Pflegekasse auf Antrag. Für die Ersatzpflege zahlt sie maximal 1.550 Euro im Jahr. Dies kann auch gelten, wenn der Helfer im Alltag von einem professionellen Dienst unterstützt wird. Ob Kranke viel oder wenig Beistand benötigen, also einer hohen oder niedrigen Pflegestufe zugeordnet sind, spielt bei der Berechnung der Leistung für die Auszeit keine Rolle. Will ein Pflegebedürftiger diese Unterstützung in Anspruch nehmen, muss der erholungssuchende Helfer allerdings seit mindestens sechs Monaten im Einsatz sein.
  • Organisation: Wie die Ersatzpflege im Einzelfall organisiert wird, hängt von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ab. Verlassen Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut, während der vertraute Helfer die Seele baumeln lässt. Wer nahe Angehörige rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Ersatzpflege außer Haus, beispielsweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, entscheiden. Hierbei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen. Viele Seniorenwohnanlagen halten für diesen Zweck Betten auf Zeit bereit. Man sollte jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind.
  • Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Kasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes, das abhängig von der Pflegestufe ist. Allerdings kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Hintergrund: Der Gesetzgeber hält es für selbstverständlich, dass nahe Angehörige aushelfen, wenn’s brennt, und gewährt deshalb keine weitere Unterstützung.
  • Hilfe für einen Tag: Die Ersatzpflege muss nicht am Stück bean­sprucht werden. Vor allem für Angehörige, die sich um einen Demenzkranken kümmern, ist es oft sinnvoller, einzelne Urlaubstage statt mehrere Wochen zu nehmen. Auf diese Weise weiß der Helfer den Pflegebedürftigen sicher und versorgt daheim, während er beispielsweise Freunde besucht oder den Wocheneinkauf erledigt. Für Helfer, die eine Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag benötigen, gilt nur, dass diese den Betrag von 1.550 Euro nicht überschreiten dürfen. Die Begrenzung auf die 28 Tage entfällt. Auch das Pflegegeld wird bei stundenweiser Ersatzpflege weiter gezahlt.
  • Urlaub zu zweit: Vielen Angehörigen fällt es schwer, pflegebedürf­tige Verwandte – etwa den Ehepartner – zu Hause zurückzulassen und alleine in den Ferienflieger zu steigen. Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pfleghotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für einen gemeinsame Unterbringung an. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Kontakt im Internet unter www.landeszentrum-pflegeberatung-nrw.de. Im Einzelgespräch erläutern die Berater, welche Voraussetzungen Angehörige erfüllen müssen, um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen und klären den Hilfebedarf. Mehr Informationen rund ums Thema Pflege finden Interessenten auch auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/pflegeurlaub.

Kontakt:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Mintropstraße 27
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