Neue Festbeträge

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,  Dienstag, 05. Juli 2011
Patienten müssen mit  Aufzahlungen für Arzneimittel rechnen
Berlin – Millionen gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen seit Monatsanfang mit Aufzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel rechnen. Grund dafür sind neue Erstattungshöchstbeträge der Krankenkassen. Für mehr als 2.000 Medikamente haben die Kassen so genannte Festbeträge neu definiert. Liegt der tatsächliche Preis des Arzneimittels darüber, müssen Patienten die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Rund 700 Arzneimittel sind nach Berechnungen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) betroffen.
Die Aufzahlungen sind zusätzlich zu den gesetzlichen Zuzahlungen – 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Arzneimittel – zu leisten. „Für manche Patienten sind schon die Zuzahlungen schwer zu schultern“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Wenn noch Aufzahlungen dazukommen, ist für viele Menschen das Ende der Fahnenstange erreicht. Ich kann den Patienten nur raten, sich in der Apotheke über preiswertere Alternativpräparate zu erkundigen. Der Apotheker wird im Einzelfall prüfen, ob ein Austausch überhaupt möglich ist und Sinn macht – nach pharmazeutischen Kriterien.“
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat die Festbeträge für neun Festbetragsgruppen festgesetzt. Darunter sind Arzneimittel die bei Schlafstörungen und Atemwegserkrankungen angewendet werden sowie zur Behandlung von Depressionen, der Parkinsonschen Krankheit und des Prostatakarzinoms. Die Beschlüsse führen nach GKV-Angaben zu einem zusätzlichen Einsparvolumen von 260 Mio. Euro pro Jahr.
Während die gesetzlichen Zuzahlungen von den Apotheken an die GKV komplett überwiesen werden müssen, fließen die Aufzahlungen an Großhändler und Pharmahersteller. Die Pharmahersteller können ihre Preise zum 1. und 15. eines jeden Monats ändern, um sie z.B. an den Festbetrag anzupassen. Derzeit unterliegen mehr als 31.000 Arzneimittel einem Festbetrag. Davon sind etwa 5.800 Medikamente komplett zuzahlungsbefreit, weil ihr Preis mindestens 30 Prozent unter dem entsprechenden Festbetrag liegt.
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